Skip to main content

Kriegsgebiet

In einem Kriegsgebiet gilt der Ausschluss für Ihre Versicherung und Unterstützung. Wir können keine Hilfe anbieten oder zahlen für Schäden, die durch bewaffnete Konflikte verursacht werden.  Sehen Sie welche Regelungen in Ihren Versicherungsbedingungen enthalten sind oder sprechen Sie Ihren Makler an.

Aktuelle Versicherungsbedingungen

In unseren Versicherungsbedingungen finden Sie u.a. die folgende Beschreibung: Wir können keine Hilfe anbieten und wir zahlen auch keinen Schaden in der:

AKB Haftpflicht:

Schäden durch Kernenergie

A.2.18.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie

AKB Kasko:

Wenn sie verursacht werden durch:

Erdbeben, Kriegsereignisse, Aufruhr, innere Unruhen und Maßnahmen der Staatsgewalt

A.3.10.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, Aufruhr, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.

Schäden durch Kernenergie

A.3.10.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

Verkehrshaftung:

Ausgeschlossen sind Ansprüche aus:

  • aus Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Aufruhr;
  • aus Schäden, verursacht durch Kernenergie oder sonstige ionisierende Strahlung;
  • aus Schäden durch Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristische Gewaltakte oder politische Gewalthandlungen;
  • aus Schäden, verursacht durch die Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung - gleichgültig durch wen - und zwar ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen;
  • aus Schäden durch Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand;

 

1. Atomare Kernreaktionen, womit wir meinen,  jede Kernreaktion, bei der Energie freigesetzt wird, wie Kernfusion, Kernspaltung oder künstliche und natürliche Radioaktivität;  

2. Konflikte (bewaffnete), womit wir meinen:

  • jeder Fall, in dem Staaten oder andere organisierte Parteien einander oder zumindest eine der anderen mit militärischen Machtmitteln bekämpfen. Dazu gehört auch die bewaffnete Aktion einer Friedenstruppe der Vereinten Nationen.  
  • Bürgerkrieg: ein mehr oder weniger organisierter gewaltsamer Kampf zwischen Bewohnern desselben Staates, an dem ein bedeutender Teil der Einwohner dieses Staates beteiligt ist.  
  • Aufstand: organisierter gewaltsamer Widerstand innerhalb eines Staates, der sich gegen die öffentliche Ordnung richtet.  
  • Innere Unruhen: mehr oder weniger organisierte Gewalttaten an verschiedenen Orten innerhalb eines Staates.  

3. (bio)chemische, biologische oder elektromagnetische Waffen;

4. Beschlagnahme durch die deutsche oder eine ausländische Regierung;

Schäden, die durch eine Unfall verursacht werden, bleiben jedoch versichert.

Wir können keine Unterstützung garantieren:

  • Bergung und Rückführung des LKW
  • Hilfe bei Krankheit oder Unfall